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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. NaturStein Martin

Stand 01. 04. 2003

I. Abschluss:
1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf ist stets vorbehalten. Verpflichtungen entstehen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Unserem Angebot liegen die heute gültigen Lohntarife und die derzeitigen Marktpreise für alle zu verwendenden Werkstoffe zugrunde.

2. Alle Vereinbarungen, die in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht enthalten sind, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung gültig.

3. Abweichungen von diesen Bedingungen – insbesondere auch Einkaufsbedingungen des Bestellers – bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ansonsten werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers auf keinen Fall Bestandteil des Vertrages.

4. Die Kreditwürdigkeit wird bei Annahme von Aufträgen vorausgesetzt. Erscheint diese nach Auftragsbestätigung zweifelhaft, so gilt sie durch die Mitteilung einer Auskunftei als nachgewiesen und berechtigt uns, sofortige Barzahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Vorlage der Auskunft kann nicht verlangt werden.

II. Zahlung:
1. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab unserem Firmensitz in Modautal, einschließlich Verladung der Ware auf LKW, sofern im schriftlichen Angebot nichts anderes erwähnt ist.

2. Zahlungen sind ohne Abzug sofort zahlbar.

3. Der Besteller ist nicht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

4. Bei verspäteter Zahlung ist der Rechnungsbetrag auch ohne Mahnung 30 Tage ab Zugang der Rechnung oder Empfang der Ware mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Etwa bewilligte Rabatte, Skonti, Umsatz-, Fracht- und sonstige Vergünstigungen kommen in Wegfall. Bei Wechsel- und Scheckprotesten oder mangelnder Kreditwürdigkeit (siehe Ziffer I,Nr.4) werden sämtliche Forderungen unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele unter Berechnung von Verzugszinsen und Spesen für Kreditgewährung sofort fällig. Werden Lieferungen in Teilsendungen vorgenommen, wird der Kaufpreis jeder Teilsendung ohne Rücksicht auf die restliche Lieferung fällig, ohne dass der Käufer ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht hat.

5. Muster werden, soweit es sich nicht nur um kleine Farbmuster (5x5cm) handelt, berechnet und nicht zurückgenommen. Für die Behandlung gelten die vorstehenden Bestimmungen.

6. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die Bezahlung von Teillieferungen.


III. Eigentumsvorbehalt:
1. Wir behalten unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund diese herrühren. Das gilt bei Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit auch für unsere Saldoforderung.

2. Der Besteller hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Eine Weiterveräußerung oder der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet.

3.Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt uns der Besteller zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteilmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-) Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Besteller in Höhe des Restkaufpreisanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt an uns ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

4. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vor zunehmen. Der Besteller ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sache oder Rechte betroffen werden, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Bestellers Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form zu fordern.

6. Übersteigt der Wert der für uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 %,so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben oder deren Freigabe veranlassen.


IV. Rücknahme-und Rücktrittsrecht:
1. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, sind wir nach Ausübung des Rücktritts berechtigt, die gelieferten Gegenstände unverzüglich herauszuverlangen. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Besteller ausdrücklich mitgeteilt wurde.

2. Im Falle der Rücknahme trägt der Besteller alle Kosten, insbesondere für den Rücktransport. Er hat ferner eine angemessene Entschädigung für die Nutzung und für jede auch unverschuldete Wertminderung zu zahlen. Die Entschädigung beträgt mindestens 10 % des Rechnungsbetrages pro Monat der Nutzungszeit, sowie Minderung bei Wiederverkauf.


V. Lieferfrist, Verzögerung, Unmöglichkeit:

1. Die Lieferfrist beginnt erst nach Klarstellung aller Einzelheiten und Eingang der erforderlichen Unterlagen.

2. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so ist die Lieferfrist angemessen verlängert. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Schadenersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können.

3. Störungen im Betrieb, Warenmangel und Ausstand begrenzen die Lieferpflicht oder heben sie auf.


VI. Versand- und Gefahrtragung:

1. Wir versenden stets auf Rechnung des Bestellers,
ab Lager Modautal.

2. Die Gefahr der Beschädigung oder Verlust der Lieferung trägt der Besteller ab Beginn der Versendung von unserem Lager aus, auch bei frachtfreier Lieferung.

3. Mangels anderweitiger Vereinbarung sind wir berechtigt, auf dem nach unserem Ermessen besten Weg zu versenden. Auf die vom Frachtnehmer in Ansatz gebrachten Gebühren haben wir keinen Einfluss. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Waren auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden zu versichern.

4. Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen.


VII. Mängelhaftung:

1.Der Besteller hat die Ware und Ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Der Besteller hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Ihrer Entdeckung – spätestens vor Ablauf eines halben Jahres seit Anlieferung – schriftlich geltend zu machen. Kommt der Besteller den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt.

2. Zu Beanstandungen berechtigen nicht:
die bei Natursteinen vorkommenden natürlichen Einlagerungen, Adern, Flecken und Farbschwankungen, Bemusterungen können nur die allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen; Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben vorbehalten.

3. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des §434 I BGB kann der Besteller zunächst ausschließlich nur Nacherfüllung nach §439 BGB verlangen. Die Wahl der Art und Weise der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ersatzware) obliegt uns, es sei denn die von uns gewählte Art der Nacherfüllung kann nicht ohne erhebliche Nachteile für den Besteller durchgeführt werden. Die Ersatzlieferung oder die Beseitigung des Mangels an der vorhandenen Ware erfolgt jeweils lediglich bei den Teilen der Lieferung, deren Brauchbarkeit infolge eines vor Gefahrübergang eingetretenen Umstandes beeinträchtigt worden ist. Diese Pflicht entfällt, soweit der Besteller die Mängel selbst zu vertreten hat oder eigenmächtige Nachbesserungen oder Änderungen an der Lieferung vorgenommen hat. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben bezüglich unserer Produkte müssen ausdrücklich als solche vereinbart worden sein. Eigenschaften von Proben und Mustern gelten nicht als zugesichert (§454 BGB ist ausgeschlossen). Eine Bezugnahme auf DIN-Normen u.ä. beinhaltet nur eine nähere Warenbezeichnung und begründet ebenfalls keine Zusicherung, es sei denn, die Zusicherung wurde ausdrücklich vereinbart.

4. Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos sind alle Schadensersatzansprüche des Bestellers (z.B. Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung) sowohl gegen uns als auch gegen unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der vorgenannten Personen. Bei Verzug und Unmöglichkeit haften wir auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme.


VIII. Gerichtsstand:

Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz unserer Gesellschaft.


IX. Leistungsort:

Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Bestellers aus diesem Vertrag, insbesondere für dessen Zahlungspflicht, ist der Sitz unserer Gesellschaft.


X. Rechtswahl:

Für jegliche Streitigkeit aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


XI. Datenverarbeitung:

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.


XII. Schlussbestimmung:

Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im übrigen nicht.


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